Die
Eisenbahn und der nicht vorhandene Lärm
oder
Wie rechne ich mich leise ?
Wer arbeitet oder sich mit Auto oder Bahn fortbewegt,
produziert Lärm – daran ist nichts zu ändern.
Damit uns dieser Lärm nicht krankmacht, hat der
Gesetzgeber das „Bundesimmissionsschutzgesetz” (kurz BImSchG) und die zugehörigen
untergesetzlichen Regelwerke erlassen, auf deren Basis wir geschützt werden
sollen.
Zur Information sind die maßgebenden Paragraphen des
BImSchG für den Schienenverkehr wiedergegeben:
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(BImSchG)
§
41 Straßen und Schienenwege
(1)
Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie
von Eisenbahn oder Straßenbahn ist unbeschadet von § 50 sicherzustellen, dass
durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche
hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
(2)
Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis
zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
§ 42 Entschädigung
für Schallschutzmaßnahmen
(1)
Werden im Fall des § 41 die in der Rechtsverordnung
nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten,
hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der
Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass
die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist.
Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im
Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit
ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.
(2)
Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den
baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich
diese im Rahmen der Rechtsvorschriften nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 halten.
Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.
(3)
Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung
über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde
auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid
fest. Im übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder
entsprechend.
§ 43
Rechtsverordnung der Bundesregierung
(1)
Die
Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des
§ 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen,
insbesondere über
1. bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie
über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
2. bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen und
Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche
und
3. Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche
notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Besonderheiten des
Schienenverkehrs Rechnung zu tragen.
(2)
Wegen
der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.
Zur Konkretisierung dieser Forderungen wurde die
„Verkehrsschutzlärmverordnung” (16. BImSchV) ersonnen, in der sowohl die
Berechnung der Beurteilungspegel an Straßen (Anhang 1) als auch bei
Schienenwegen (Anhang 2) geregelt ist.
In dieser Verordnung heißt es u.a.:
16. BImSchV
„Verkehrslärmschutzverordnung“
Sie
gilt für den (§ 1) ... Bau ... von Schienenwegen der Eisenbahn ...
Beim
Bau oder wesentlichen Änderungen (§ 2) ist sicherzustellen, dass der
Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet
(Angaben in dB(A)):
|
|
Tag |
Nacht |
|
Krankenhäuser,
Schulen, Kurheime, Altersheime |
57 |
47 |
|
Reine
und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete |
59 |
49 |
|
Kerngebiete,
Dorfgebiete, Mischgebiete |
64 |
54 |
|
Gewerbegebiete |
69 |
59 |
Nach § 3 der Verordnung ist der Beurteilungspegel für Schienenwege nach Anlage 2 zu berechnen; zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs ist ein Abschlag in Höhe von 5 Dezibel(A) vorgesehen.
In Anlage 2 ist dann das gesamte Berechnungsverfahren für die Beurteilungspegel zusammengefasst. Dabei sind ... die Züge zu Zugklassen zusammenzufassen, die sowohl ... derselben Fahrzeugart angehören, als auch gleiche mittlere Zuglängen und Geschwindigkeiten und ... gleichen Anteil an scheibengebremsten Fahrzeugen haben.
Die Berechnung der Beurteilungspegel erfolgt nach folgenden übersichtlichen Gleichungen, getrennt nach Tag (06.00 – 22.00 Uhr) und Nacht (22.00 – 06.00 Uhr):
worin
Lm,T/N(25)
Mittelungspegel für Tag bzw. Nacht
DFz
Korrektur zur Berücksichtigung der Fahrzeugart
Dl,v
Korrektur für die Zuglänge l in m und Geschwindigkeit v
in km/h
DFb
Korrektur zur Berücksichtigung unterschiedlicher
Fahrbahnen
DSI
Pegeländerung durch unterschiedliche Abstände zwischen dem Emissionsort
und dem maßgebenden Immissionsort
DBM
Pegeländerung
durch Boden- und Meteorologiedämpfung
DB
Pegeländerungen durch topographische Gegebenheiten,
bauliche Maßnahmen und Reflexionen
S
Korrektur um minus 5 dB(A) zur Berücksichtigung der
geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms
sind.
Die
einzelnen Korrekturterme sind dann entweder durch Tabellen (Korrekturen für die
Fahrzeugart (DFz), für Geschwindigkeiten, Längen etc. und für
unterschiedliche Fahrbahnen (DFb)) in Tabellen zusammengefasst bzw.
über Formeln zu berechnen oder zugehörigen Diagrammen zu entnehmen
(Korrekturen für Mittelungspegel, für unterschiedliche Zuglängen und
Zugeschwindigkeiten, für unterschiedliche Abstände, für Boden- und
Meteorologiedämpfung).
(Datei
Korrektur DFz in Db.doc)
Korrektur DFz
in dB(A) zur Berücksichtigung der Fahrzeugart
|
||
Fahrzeugart
der Züge
|
DFz in dB(A) |
|
|
1 |
Fahrzeuge
mit Radscheibenbremsen |
- 2 |
|
2 |
Fahrzeuge
mit zulässigen Geschwindigkeiten v
> 100 km/h mit Radabsorbern |
- 4 |
|
3 |
Fahrzeuge
von straßenabhängigen Bahnen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BOStrab (Straßenbahn-/Stadtbahnfahrzeuge) |
3 |
|
4 |
Fahrzeuge
von straßenabhängigen Zweischienenbahnen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BOStrab
(U-Bahn-Fahrzeuge) |
2 |
|
5 |
Alle
anderen Fahrzeugarten |
0 |
(Datei
Geschwindigkeiten.doc)
Geschwindigkeiten,
Längen und Anteile der Wagen mit Scheibenbremsen bei verschiedenen
Zugarten
|
|||||
|
|
Zugart |
Max. Geschwindigkeit v [km/h] |
Mittlere Zug- länge l [m] |
Anteil der Wagen mit
Scheibenbremsen im Jahr |
|
|
1988 [%] |
2000 [%] |
||||
|
1 |
ICE |
250 |
420 |
100 |
100 |
|
2 |
EC/IC |
200 |
340 |
100 |
100 |
|
3 |
IR |
200 |
205 |
100 |
100 |
|
4 |
D/FD-Zug |
160 |
340 |
30 |
100 |
|
5 |
Eilzug |
140 |
205 |
20 |
30 |
|
6 |
Nahverkehrszug |
120 |
150 |
20 |
30 |
|
7 |
S-Bahn
(Triebzug) |
120 |
130 |
100 |
100 |
|
8 |
S-Bahn
Berlin |
100 |
70 |
100 |
100 |
|
9 |
S-Bahn
Hamburg |
100 |
130 |
100 |
100 |
|
10 |
S-Bahn
Rhein-Ruhr |
120 |
120 |
100 |
100 |
|
11 |
Güterzug
(Fernv.) |
100 |
500 |
0 |
0 |
|
12 |
Güterzug
(Nahv.) |
90 |
200 |
0 |
0 |
|
13 |
U-Bahn |
80 |
80 |
100 |
100 |
|
14 |
Straßenbahn
/Stadtbahn |
60 |
25 |
100 |
100 |
(Datei
Korrektur DFb in Db.doc)
|
Korrektur DFb in
dB(A) zur Berücksichtigung unterschiedlicher Fahrbahnen |
||
|
|
Fahrbahnart |
DFb
in dB (A) |
|
1 |
Gleiskörper
mit Raseneindeckung |
- 2 |
|
2 |
Schotterbett,
Holzschwelle |
0 |
|
3 |
Schotterbett,
Betonschwelle |
2 |
|
4 |
Nicht
absorbierende feste Fahrbahn und inStraßenfahrbahnen eingebettete Gleise |
5 |

Diagramm I:
Mittelungspegel (Datei
Mittelungspegel.GIF)
Lm,T/N(25) = 51 + 10*log
[n*(5-0,04*p)] dB(A)
Diagramm II: Korrektur Dl,v in dB(A) für
unterschiedliche Zug-längen und Zuggeschwindigkeiten (Datei Pegeländerung Dlv mod.GIF)

Dl,v = 10*log(l*v2) – 60
dB(A)
Diagramm III: Pegeländerung DSI in dB(A)
durch unterschiedliche AbständeSI zwischen dem Emissionsort und dem
maßgebenden Immissionsort (Datei
Pegeländerung Ds mod.GIF)

DSI = 15,8 – 10*log(SI) –
0,0142*(sI)0,9 dB(A)
Diagramm IV: Pegeländerung DBM in dB(A)
durch Boden- und Meteorolgiedämpfung in Abhängigkeit von der mittleren Höhe hm.
(Datei Pegeländerung DBM mod.GIF)

DBM = -4,8*exp[-(hm/sI
* (8,5+100/sI))1,3] dB(A)
Würde der Verkehrsträger Eisenbahn diese
Sonderbehandlung nicht erhalten, sondern sich wie jeder Gewerbebetrieb an der
Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) – auch ein untergesetzliches Regelwerk
des BImSchG – messen lassen müssen, hätte die DB AG wohl erheblich größere
Schwierigkeiten, ihre Trassen zu planen und auch bewilligt zu bekommen.
In der Abbildung sowie der Tabelle sind die zulässigen
Lärmimmissionswerte der TA Lärm und der 16.BImSchV gegenübergestellt (Datei TA Lärm-BImSchV.GIF) & Vergleich zulässiger Lärmimmissionen.doc).

|
|
16. BImSchV |
TA Lärm
|
||
|
|
Tag |
Nacht |
Tag |
Nacht |
|
Krankenhäuser,
Schulen, Kurheime,
Altenheime |
57 |
47 |
45 |
35 |
|
Reine
Wohngebiete |
59 |
49 |
50 |
35 |
|
Allgemeine
Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete |
55 |
40 |
||
|
Kerngebiete,
Dorfgebiete und Mischgebiete |
64 |
54 |
60 |
45 |
|
Gewerbegebiete |
69 |
59 |
65 |
50 |
|
Industriegebiete |
|
|
70 |
70 |